Seitenbereiche
Illustration

Einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei Tätigkeit in zwei Betrieben derselben Person

In diesem Bereich finden Sie nützliche Tipps für Arbeitnehmer. Informieren Sie sich über steuerliche Neuerungen, Versicherungen und vieles mehr.

Zwei Jobs bei demselben Arbeitgeber – geht das?

Kann ein Arbeitnehmer neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber auch eine geringfügige Beschäftigung ausüben, wenn diese in einem anderen Betrieb stattfindet und mit der ersten Tätigkeit nichts zu tun hat? Diese Frage kommt sehr oft in der Praxis, um neben dem Hauptberuf eine steuerfreie Vergütung (Minijob: € 520,00) zu bekommen. Das FG lehnt dies ab. Die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne von § 40a Abs. 2 EStG beurteilen sich ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben (FG Berlin-Brandenburg vom 28.12.2022, 6 K 6129/20). Es ist nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine (mangels Zusammenrechnung) versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten. Vielmehr muss eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind (FG Berlin-Brandenburg vom 28.12.2022, 6 K 6129/20, a.a.O.).

Praxishinweis

Das FG hat die Revision zugelassen, da die Klärung der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob und unter Heranziehung welcher Abgrenzungskriterien ein Arbeitnehmer in einem zweiten Betrieb seines Arbeitgebers gleichzeitig und mit der Folge der Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40a Abs. 2 EStG geringfügig beschäftigt sein kann, grundsätzliche Bedeutung hat (FG Berlin-Brandenburg vom 28.12.2022, 6 K 6129/20, a.a.O.).

Stand: 26. April 2023

Bild: sebra - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Zur Startseite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.