Seitenbereiche
Illustration

Berufsausbildung nach vorheriger langjähriger Berufstätigkeit

In diesem Bereich finden Sie nützliche Tipps für Arbeitnehmer. Informieren Sie sich über steuerliche Neuerungen, Versicherungen und vieles mehr.

Können Umschulungskosten eines Steuerpflichtigen bei den Werbungskosten entgegen § 9 Abs. 6 EStG erfasst werden, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine langjährige und eigenständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, ohne hierfür (mangels Existenz) eine formalisierte Berufsausbildung abgeschlossen zu haben? Mit dieser interessanten Rechtsfrage hat sich der BFH beschäftigt. In der Praxis machen sich gerade viele junge Menschen selbständig (z. B. Influencer). Funktioniert diese Selbständigkeit nicht mehr, fangen sie ein paar Jahre später doch eine Ausbildung an. Optimal wäre es natürlich, wenn diese Kosten steuerlich voll abzugsfähig wären. Der BFH hat aber den Abzug verneint. Aufwendungen für eine Berufsausbildung sind ohne den vorherigen Abschluss einer Erstausbildung gemäß § 9 Abs. 6 EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn der Steuerpflichtige zuvor langjährig Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt hat (BFH vom 15.2.2023 VI R 22/21).

Praxishinweis

Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Eine geordnete Ausbildung setzt voraus, dass sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat aber auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm lässt sich die mehrjährige gewerbliche Tätigkeit des Klägers nicht unter das Tatbestandsmerkmal „Berufsausbildung als Erstausbildung“ subsumieren. Auch eine teleologische Reduktion der Vorschrift kommt nicht in Betracht, da der Gesetzeswortlaut Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist.

Stand: 26. Juli 2023

Bild: auremar - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Zur Startseite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.