Erzielt ein Arbeitnehmer in VZ 2023 ein höheres Nettoeinkommen?
Auch im Jahr 2023 haben sich wieder einige Änderungen für Arbeitnehmer ergeben, die durchaus positiv zu bewerten sind und zu einer Entlastung bei den Arbeitnehmern führen. Eine kurze Übersicht über die steuerlichen Entlastungen:
Grundfreibetrag wird erhöht: Für 2023 wird er um € 561,00 auf € 10.908,00 angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um € 696,00 auf € 11.604,00 vorgesehen.
Höhere Freigrenze beim Soli: Die Freigrenze von bisher € 16.956,00 wird im Jahr 2023 auf € 17.543,00 angehoben, 2024 steigt sie weiter auf € 18.130,00. Damit wird auch die Berechnung des Soli an die Inflation angepasst.
Homeofficeregelung wird verbessert: Ab 2023 können Arbeitnehmer an bis zu 210 statt bisher 120 Homeofficetagen einen pauschalen Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer geltend machen. Pro Heimarbeitstag können € 6,00 angesetzt werden, also bis zu € 1.260,00 im Jahr.
Rückwirkende Anhebung der Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale wurde rückwirkend zum 1.1.2022 ab dem 21. km von € 0,35 auf € 0,38 angehoben.
Arbeitnehmerpauschbetrag wird erhöht: Der Pauschbetrag für Werbungskosten von Arbeitnehmern wird zum 1.1.2023 weiter auf € 1.230,00 erhöht. Mit dem ersten Entlastungspaket war er zuvor bereits rückwirkend zum 1.1.2022 von € 1.000,00 auf
€ 1.200,00 erhöht worden. Bis zur Höhe des Pauschbetrags können Beschäftigte ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal geltend machen, ohne diese anhand von Belegen nachweisen zu müssen.
Rentenbeiträge werden voll absetzbar: Ab dem 1.1.2023 können Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 %.
Inflationsausgleichsprämie: Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu € 3.000,00 gewähren. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Grund der Zahlung muss der Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten sein. Weiterhin muss die Leistung zusätzlich zum bisher geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
Stand: 27. Januar 2023
Erscheinungsdatum:
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